Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Sidijk BV und seinen Kunden, Auftraggeber etc.

Paragraph 1: Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot und jeden Vertrag zwischen Sidijk BV, im Folgenden Sidijk und einem Käufer oder Auftraggeber, im Folgenden auch: „Käufer“, bei denen Sidijk diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendet und soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich von den Parteien abgelehnt wurden.

Paragraph 2: Bezeichnete Angebote und Verträge

1. Alle bezeichneten Angebote von Sidijk sind unverbindlich, es sei denn, sie enthalten eine Annahmefrist.
2. Eine Vereinbarung mit Sidijk wird nur dann geschlossen, mit Ausnahme der nachfolgenden Bestimmungen, wenn Sidijk eine Kommission schriftlich angenommen bzw. sie bestätigt hat. Durch die Bestätigung der Kommission wird die Vereinbarung richtig und vollständig dargestellt.
3. Für Tätigkeiten, für deren Art und Umfang kein Angebot bzw. keine Bestätigung der Kommission gemacht wird, ist der Vertrag ab dem Moment geschlossen, an dem Sidijk davon mit der Ausführung beginnt. Durch die Rechnung wird die Vereinbarung richtig und vollständig dargestellt.
4. Sidijk ist berechtigt, – wenn dies für notwendig oder wünschenswert erachtet wird – Dritte für eine korrekte Vertragsausführung zu beteiligen, deren Kosten dem Käufer gemäß den dafür vorgesehenen Preislisten in Rechnung gestellt wird, wenn möglich, bzw. falls erforderlich wird Sidijk mit dem Käufer über die Beteiligung beraten.
5. Sidijk ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine Anzahlung vom Käufer zu verlangen, bevor weitere Schritte unternommen werden. Die Höhe der Anzahlung muss zwischen den Parteien in guter Beratung festgelegt werden.

Paragraph 3: Preise

1. Sofern nicht anders angegeben, unterliegen alle Preisangaben Preisänderungen.
2. Sofern nicht anders angegeben, gilt für unsere Preise:
– dass sie sich aus der Höhe der Kaufpreise, Löhne, Lohnkosten, sozialen und öffentlichen Abgaben, Frachtgebühren, Versicherungsprämien und anderen Kosten während der Zeit des Angebots bzw. der Kommission errechnen;
– dass sie für die Lieferung ab Unternehmen, Lager oder einem anderen Lagerplatz gelten;
– ohne Mehrwertsteuer, Einfuhrabgaben, sonstige Steuern, Abgaben und Rechte angeben werden;
– Verpackungs-, Be- und Entlade-, Transport- und Versicherungskosten nicht enthalten sind;
– in der niederländischen Währung angeben sind und mögliche Wechselkursänderungen hinzugerechnet werden.
3. Bei einer Erhöhung von einem oder mehreren Preisfaktoren ist Sidijk berechtigt, den Kommissionspreis entsprechend zu erhöhen, in Übereinstimmung mit möglicherweise bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Sind zukünftige Preiserhöhungen bereits bekannt, müssen diese bei der Kommissionsbestätigung angegeben werden. Wenn eine solche Erhöhung innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt, so ist der Käufer berechtigt, den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung für die direkten Kosten, die uns im Zusammenhang mit dem Vertrag entstanden sind, aufzulösen.

Paragraph 4: Lieferung und Lieferzeit

1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der Moment, ab dem die Waren für den Transport bereit stehen bzw. auf dem Gelände von Sidijk zu Gunsten des Käufers zur Verfügung gestellt wurden.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware und die Verpackung sofort bei Erhalt auf mögliche Mängel bzw. Schäden zu überprüfen bzw. die Prüfung durchzuführen, nachdem er von uns benachrichtigt wurde, dass die Ware zur Verfügung steht.
3. Sidijk behält sich das Recht vor, in Teilen zu liefern. In einem solchen Fall, wird jede Lieferung als separate Transaktion betrachtet. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Käufer ist verpflichtet, gemäß den Bestimmungen in Paragraph 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu zahlen.
4. Die angegebene Lieferzeit ist immer ein Schätzwert, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Lieferzeit beginnt an dem Tag des Vertragsabschlusses. Siehe Paragraph 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Überschreitung der Lieferzeit verpflichtet Sidijk zu keiner Entschädigung. Der Käufer hat keinen Anspruch auf zusätzliche bzw. eine Ersatzentschädigung auf Grund von Schäden. Der Käufer ist in diesem Fall weder berechtigt den Vertrag zu annullieren noch ihn auf aufzulösen. Bei Überschreitung der Lieferzeit durch Sidijk aus einem anderen Grund, der nicht in Abschnitt 5 dieses Paragraphen genannt wurde, hat der Käufer das Recht, uns schriftlich eine neue Lieferfrist schriftlich zu nennen. Die Nichteinhaltung dieser neuen Lieferfrist berechtigt den Käufer den Vertrag aufzulösen, sofern dies noch nicht durch eine schriftliche Erklärung erfolgt ist. Der Käufer hat auch in diesem Fall keinen Anspruch auf Entschädigung für den ihm entstandenen Schaden.
5. Die Lieferzeit kann in jedem Fall um die Dauer verschoben werden, durch die die Lieferung auf Grund höherer Gewalt oder durch Handlungen, die dem Käufer zugerechnet werden können, verzögert wurde. Sofern die Lieferverzögerung durch Handlungen des Käufers entstanden ist, hat Sidijk das Recht, den Vertrag aufzulösen.
6. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware abzunehmen, sobald sie von Sidijk angeboten wird. Alle Kosten und Schäden, die Sidijk auf Grund einer Nicht-Abnahme (eines Teils) der bestellten Ware durch den Käufer entstehen, werden dem Käufer in Rechnung gestellt und erfolgen auf sein Risiko.

Paragraph 5: Transport/Risiko

1. Die Art und Weise des Transports, Versands, Verpackung etc., sofern und soweit diese durch Sidijk angeordnet wurde, werden, wenn keine weiteren Anweisungen vom Käufer gegeben wurden, von Sidijk nach Anstand und Sitte festgelegt, ohne dass hierfür eine Haftung übernommen wird. Spezifische Vorgaben des Käufers für den Transport/die Sendung werden nur dann ausgeführt, sofern der Käufer erklärt hat, die zusätzlichen Kosten dafür zu tragen.
2. Der Versand der Ware erfolgt jedes Mal, auch wenn eine kostenlose Lieferung vereinbart wurde, auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch dann, wenn der Transportunternehmer angibt, dass für Frachtbriefe, Versandadressen usw. die Klausel besteht, dass alle Transportschäden und Risiken vom Sender getragen werden müssen.

Paragraph 6: Bezahlung

1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, muss die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne Abzug oder Aufrechnung, entweder in bar oder auf ein Bankkonto von Sidijk erfolgen.
2. Jede Zahlung des Käufers bedient in erster Linie die fälligen Zinsen sowie unserer Aufwands- bzw. Verwaltungskosten und werden danach für die Deckung des ältesten ausstehenden Anspruchs verwendet.
3. Wenn der Käufer eine vereinbarte Zahlungsfrist oder die allgemeine Zahlungsfrist überschritten hat, dann ist er von Rechts wegen in Verzug, ohne dass dies eine vorherige Mitteilung erfordert. Ab dem Tag, ab dem der Käufer mit der Zahlung in Verzug ist, werden alle anderen Forderungen von Sidijk an den Käufer auf Verlangen fällig und der Käufer gerät unmittelbar in Verzug, ohne das dies eine Mitteilung erfordert.
4. Sollte der Käufer:
a. insolvent sein, einen Antrag auf Aussetzung der Zahlung stellen oder ein Teil bzw. sein gesamter Besitz gepfändet werden;
b. sterben oder unter Aufsicht gestellt werden;
c. nicht seinen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen nachkommen;
d. eine Rechnung oder einen Teil davon innerhalb der gesetzten Frist nicht zahlen;
e. sein Unternehmen bzw. einen wichtigen Teil davon schließen oder übertragen, einschließlich der Eingliederung seines Unternehmens in ein zu gründendes oder bereits bestehendes Unternehmen oder sollte der Käufer das Unternehmensziel ändern, dann hat Sidijk das Recht auf Grund eines der eingangs genannten Umstände, den Vertrag als aufgelöst zu betrachten, ohne dass dafür die Intervention von Gerichten benötigt wird oder die sofortige und vollständige Zahlung von ausstehenden Beträgen für erbrachte Leistungen zu verlangen, ohne dass dies eine Warnung oder Säumnismitteilung benötigt und all dies ungeachtet des Rechts auf Entschädigung für entstandene Kosten, Schäden und Zinsen.
Sidijk ist zu jeder Zeit berechtigt, Forderungen des Käufers mit eigenen Forderungen an diesen zu verrechnen. Streitigkeiten jedweder Natur, erlauben dem Käufer keinen Zahlungsaufschub.
5. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die folgenden Zahlungsbedingungen für das Erbringen von Leistungen:
– 30% der vereinbarten Summe bei Kommissionserteilung;
– 30% nach Lieferung der Materialien;
– 30% unmittelbar nach der letzten Lieferung;
– die verbleibenden 10% einen Monat nach der letzten Lieferung.
Der Käufer erhält somit jedes Mal eine Teilrechnung. Bei Zahlungsnachlässigkeiten gelten die entsprechenden Bedingungen aus den Abschnitten 8 und 9.
6. Bei Beschwerden ist der Käufer berechtigt, nur den Teil der Rechnung einzubehalten, der mit dem Inhalt und der Schwere der Beschwerde in einem angemessenen Verhältnis steht. Dies befreit den Käufer nicht von seiner Zahlungsverpflichtung des verbleibenden Teils der Rechnung innerhalb der vereinbarten Frist.
7. Ab dem Tag, an dem der Käufer in Verzug ist, muss er für alle fälligen Beträge einen Verzugszins von 1% pro Monat oder einen Teil des Monats, in dem er in Verzug ist, an Sidijk zahlen.
8. Alle daraus resultierenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Die außergerichtlichen Kosten belaufen sich auf 15% des fälligen Betrages, einschließlich der oben genannten Zinsen.

Paragraph 7: Garantie

1. Sidijk garantiert ab Zeitpunkt der Lieferung für ein Jahr, dass die gelieferte Ware frei von Mängeln an Material und Veredelung ist.
2. Die Garantie umfasst die Instandsetzung von Mängeln, die innerhalb der Garantiezeit am Material oder Veredlung aufgetreten sind, durch, im alleinigen Ermessen von Sidijk durch die Reparatur oder den Austausch von Teilen. Die Garantie beinhaltet nicht:
– die Kosten für die mögliche Diagnosezeit und Mittel zur Diagnose;
– Kosten, die durch normale Abnutzung entstehen;
– der Austausch von Nutzteilen;
– Anfahrtskosten und geltende Sätze sofern Garantieleistungen vor Ort erbracht werden.
3. Damit Sidijk Ihre Verpflichtungen gemäß Paragraph 7 Abschnitt 2 erfüllen kann, muss der Käufer unverzüglich eine genaue schriftliche Erklärung über die Art des vermeintlichen Mangels und alle sonstigen erforderlichen Informationen Sidijk zur Verfügung stellen.
4. Die Reparaturkosten der Ware:
– verursacht durch Diebstahl von Teilen, Störungen, Wasserschäden, Blitzschlag, Belästigungen und Vandalismus, größere elektrische Netzspannung, Schwankungen, übermäßige Erwärmung, Feuer und Rauchschäden oder abweichende Umgebungsbedingungen;
– verursacht durch nachlässige oder unsachgemäße Nutzung des Gutes und Nachlässigkeit bei der Befolgung von Anweisungen; müssen allein vom Käufer getragen werden und werden nicht von der Garantie abgedeckt..
5. Mit Ausnahme der in Paragraph 7 beschriebenen Garantieleistungen, gelten für Sidijk keine weiteren Gewährleistungsverpflichtungen, ausdrücklich oder stillschweigend . Die Garantie gilt nur für neue gelieferte Ware, zerlegte Teile sind von der Garantie ausgeschlossen. Die Garantie ist verfällt: wenn die Reparatur eines Mangels nicht von Sidijk-Personal oder durch Dritte erfolgt, die nicht von Sidijk dazu autorisiert wurden.

Paragraph 8. Reklamationen

1. Unter Reklamationen sind alle Beschwerden des Käufers in Bezug auf die Korrektheit der Lieferungen zu verstehen.
2. Reklamationen über außen erkennbare Defekte, (Mängel oder Beschädigung) der Lieferung oder der Verpackung müssen schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der Ware gemäß Paragraph 4 erfolgen. Reklamationen von Mängeln, die nicht extern nachweisbar sind, müssen schriftlich und so schnell wie möglich nach der Entdeckung erfolgen, aber in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung der Ware gemäß Paragraph 4 und unter genauer Angabe der Mängel und dem Grund der Beschwerde. Rechnungsreklamationen müssen schriftlich und innerhalb von 8 Tagen nach Versanddatum der Rechnung erfolgen. Bei Überschreitung der oben genannten Bedingungen, verfällt jeweils der Garantieanspruch gegen Sidijk.
3. Wenn die Reklamation von Sidijk akzeptiert wird, dann ist Sidijk verpflichtet die unsachgemäßen Waren nach freiem Ermessen zu ersetzen bzw. zu reparieren, ohne dass der Käufer einen Anspruch auf eine Vergütung hat.
4. Mit der Einreichung einer Reklamation erhält der Käufer kein Recht auf Aufrechnung.
5. Geringfügige Abweichungen in Qualität, Farbe, Länge und Dicke, die technisch unvermeidbar sind, oder nach den Handelssanktionen im Allgemeinen erlaubt sind, bilden keine Grundlage für eine Reklamation. Im Falle eines Angebots oder der Lieferung gemäß der Probe, gilt die Probe nur für die Einrichtung des Durchschnitts. Daten und Bilder von der Preislisten, Broschüren usw. bilden keine Grundlage für einen Anspruch auf Lieferung nach diesen Daten und kein Schadensersatz kann in dieser Hinsicht geltend gemacht werden.

Paragraph 9. Kündigung

1. Bei Kündigung des Vertrages durch den Käufer, muss dieser einen Schadensersatz von 30% zahlen, von dem was der Kunde für die Vertragsdurchführung gezahlt hätte, sofern Sidijk nicht nachweisen kann, dass der Schaden größer ist bzw. der Käufer nachweisen kann, dass der Schaden wahrscheinlich kleiner ist.

Paragraph 10. Haftung

1. Sidijk ist niemals verpflichtet eine Schadensersatz, jedweder Natur, für direkte oder indirekte, einschließlich Unternehmensschäden an beweglichen oder unbeweglichen Gütern oder an Personen, an den Käufer oder an Dritte zu leisten. Eine Ausnahme stellt Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch Sidijk oder derer, für die Sidijk haftet, was durch den Käufer nachgewiesen werden muss. Sidijk haftet niemals für Schäden, die durch den falschen Gebrauch der gelieferten Ware durch den Käufer oder Dritte verursacht wurden oder entstanden sind.
2. Sidijk haftet nicht für Schäden, die bei einer Ware entstehen können, die von Sidijk verwendet wird bzw. wurde oder verwendet werden sollen, sowie für das, was in dieser Ware ist oder einen Teil davon bildet, unabhängig davon, ob diese Schäden durch Angestellte von Sidijk oder von Personen, die Sidijk anderweitig beschäftigt, verursacht werden. In dieser Hinsicht ist es gleichgültig , ob die Ware sich bei Sidijk oder anderswo befindet.
3. Diese Haftungsbeschränkung gilt, sofern und soweit die Haftpflichtversicherer von Sidijk Schäden am Käufer oder Dritten nicht abdecken.
4. Sofern Sidijk, egal aus welchem Grund, verpflichtet wird, Schadensersatz zu leisten, dann ist dieser Schadensersatz niemals höher als der Rechnungswert der mangelhaften Ware, durch die der Schaden verursacht wurde. Bei Lieferung in Teilen, müssen wir nicht mehr als den Betrag der Rechnung für das betroffene Teil ersetzen.
5. Jeder Anspruch gegen Sidijk verfällt nach Ablauf eines Jahres nach Entstehung, es sei denn, ein Rechtsanspruch gegen Sidijk wurde vorher eingeleitet.
6. Der Käufer bewahrt Sidijk, dessen Personal sowie deswegen bzw. dafür beauftragte Personen vor allen Ansprüchen und Schadensersatzansprüche Dritter, auf Grund von erlittenen Schäden, durch Waren von Sidijk verursacht wurden bzw. anders damit verbunden sind.

Paragraph 11: Höhere Gewalt

1. Wenn es sich während der Ausführung der vertraglich vereinbarten Arbeit zeigt, dass eine vollständige und korrekte Einhaltung des Vertrags, als Folge von Umständen, die Sidijk vor Vertragsabschluss nicht kannte bzw. kennen musste, dann haben die Parteien das Recht vorzuschlagen, den Vertrag in einen Vertrag umzuändern, der in der Tat korrekt und vollständig eingehalten werden kann.
2. Wird der Vertrag nicht wie im vorherigen Abschnitt angegeben geändert, dann haben die Parteien das Recht, den Vertrag mit Ausnahme im Falle höherer Gewalt aufzulösen. In diesem Fall muss der Käufer die Kosten, die bereits im Zusammenhang mit der Durchführung der Aktivitäten entstanden sind, mit Sidijk zu begleichen.
3. Wenn nur ein bestimmter Teil des Vertrags, aus im ersten Abschnitt genannten Gründen, nicht durchführbar ist, dann kann der nicht ausführbare Teil des Vertrags aufgelöst werden, es sei denn, dies ist nicht zumutbar.
4. Wenn höhere Gewalt länger als 30 Tage dauert, haben beide Parteien das Recht die Ausführung des Vertrages ganz oder teilweise für den Teil, auf den höhere Gewalt zutrifft, auszusetzen bzw. aufzulösen in Form einer schriftlichen Erklärung, ohne zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet zu sein.

Paragraph 12: Geistiges Eigentum

1. Kataloge, Zeichnungen usw. sowie zur Verfügung gestellte Exponate, auf die Sidijk geistiges, gewerbliches oder ein ähnliches Recht hat, bleiben Eigentum von Sidijk.
2. Bei der Herstellung von Waren auf Grundlage von Zeichnungen, Modellen, Mustern oder anderen Anweisungen, im weitesten Sinne des Wortes, des Käufers, übernimmt der Käufer die volle Garantie, dass durch die Herstellung bzw. Lieferung dieser Artikel keinen Marken, Patente, Verwendungsrechte, Handelsmodelle oder andere Rechte Dritter verletzt werden und der Käufer bewahrt Sidijk in dieser Hinsicht vor allen Ansprüchen Dritter.

Paragraph 13: Eigentumsvorbehalt

1. Solange der Käufer keine vollständige Bezahlung geleistet hat, bleibt die Ware Eigentum von Sidijk. Der Käufer ist verpflichtet die Ware sorgfältig zu behandeln und hat nicht das Recht, die Ware an Dritte zu übertragen, zu verpfänden, als Darlehen zu geben, die Ware aus den Bereichen, an die diese geliefert wurde selbst oder durch Dritte entfernen zu lassen, bis die gesamte Kaufsumme und mögliche Mehrkosten nicht in voller Höhe bezahlt wurden. Sidijk ist berechtigt, die Ware abzuholen, wenn der Käufer nicht in der Lage ist zu bezahlen. Die Kosten der Nutzung sowie des Transports werden dem Käufer in Rechnung gestellt, der in Verzug bleibt.

Paragraph 14: Zusatzarbeiten / weniger Arbeit

1. Zusatzarbeiten bzw. weniger Arbeit wird fair abgerechnet. Zusatzarbeiten sind allgemein alle Aktivitäten und Leistungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen wurden und vom Käufer verlangt werden.

Paragraph 15: Beilegung von Streitigkeiten

1. Die Gerichte in Leeuwarden sind ausschließlich für Verhandlungen im Streitfall vorgesehen, es sei denn, der Bereich des Verwaltungsbezirks ist nach Rechts wegen dafür zuständig. Trotzdem hat Sidijk das Recht, den Käufer vor dem zuständigen Gericht nach Rechts wegen oder gemäß Vertragsvereinbarungen vorzuladen.

Paragraph 16: Anwendbares Recht

Die Gesetze der Niederlande gelten für jede Vereinbarung zwischen Sidijk und dem Käufer.

Paragraph 17: Änderungen und Gerichtstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden bei der Handelskammer in Leeuwarden, Niederlande eingereicht, Handelskammer-Nummer 60036370

Nehmen Sie Kontakt auf

Möchten Sie uns etwas sagen oder haben Sie eine Frage? Wir beantworten sie gern!
Stell deine Frage

Subscribe to our newsletter

Discover interesting projects,
concepts and more!
Subscribe